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16. Oktober 2026 · 6 Min. Lesezeit

BFSG: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Website und Onlineshop bedeutet

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG. Wer betroffen ist, welche Ausnahmen es gibt, welcher Standard zählt und wie Sie Ihren Onlineshop systematisch prüfen.

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Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 um, den sogenannten European Accessibility Act, und verpflichtet damit erstmals auch viele private Unternehmen zu digitaler Barrierefreiheit. Barrierefrei ist ein Angebot im Sinne des Gesetzes, wenn Menschen mit Behinderungen es in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen können. Für eine Website heißt das zum Beispiel: Sie lässt sich vollständig mit der Tastatur bedienen, ein Screenreader kann sie sinnvoll vorlesen, und Texte heben sich ausreichend vom Hintergrund ab. Dieser Beitrag fasst zusammen, wer unter das Gesetz fällt, welcher technische Maßstab gilt, welche Angaben Sie veröffentlichen müssen und welche Folgen Verstöße haben können.

Wer unter das Gesetz fällt

Für Websites ist vor allem eine Kategorie entscheidend: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das Gesetz versteht darunter Dienste, die über Websites oder mobile Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die überwiegend weder gewerblich noch selbständig beruflich handelt. Der typische Fall ist der Onlineshop, der an Privatkunden verkauft. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit spricht zudem viel dafür, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss und nicht nur der Bestellprozess. Im Überblick:

  • Betroffen sind Onlineshops, die an Verbraucher verkaufen. Das gilt auch dann, wenn das Sortiment Produkte enthält, die selbst nicht unter das BFSG fallen.
  • Betroffen sein können auch andere Websites und Apps, über die Verbraucher bestellen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Die Bundesfachstelle nennt etwa einen Essenslieferdienst mit Onlinebestellung als wahrscheinlichen Anwendungsfall.
  • Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, sollten nach den FAQ der Bundesfachstelle nicht unter das Gesetz fallen.
  • Eine reine Informationsseite ohne Bestell-, Buchungs- oder Vertragsfunktion zielt nicht auf einen Verbrauchervertrag und erfüllt die Definition daher in der Regel nicht. Grenzfälle sollten Sie im Einzelfall prüfen lassen.
  • Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht.
  • Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte in Verkehr bringt, die das Gesetz erfasst, etwa Computer, Smartphones oder E-Book-Reader, bleibt insoweit verpflichtet.
  • Bestimmte Inhalte sind ausgenommen, darunter Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren, Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr bearbeitet werden, sowie Bürodateien und aufgezeichnete Medien, die vor diesem Datum veröffentlicht wurden.

Der Maßstab: EN 301 549 und WCAG 2.1 AA

Die konkreten Anforderungen stehen in der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Websites und Apps müssen danach wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen Zusatzpflichten hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind bereitzustellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt, und auch Funktionen zur Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung müssen barrierefrei sein. Als zentrale technische Referenz nennt die Bundesfachstelle die europäische Norm EN 301 549, derzeit in der Version V3.2.1. Ihr Abschnitt 9 regelt Webinhalte und baut auf den Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf: Eine Website, die die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA erfüllt, erfüllt diese Anforderungen. Eine überarbeitete Fassung der Norm ist in Arbeit und wird auf die WCAG 2.2 verweisen. Für die Praxis wichtig: Overlay-Tools, die per Skript eine Leiste mit Hilfsfunktionen über die Seite legen, reichen nach Auskunft der Bundesfachstelle nicht aus, um die Pflichten aus dem BFSG zu erfüllen.

Pflichtangaben: die Informationen zur Barrierefreiheit

Neben der technischen Umsetzung verlangt das Gesetz eine Veröffentlichung, die in der Praxis oft Barrierefreiheitserklärung genannt wird. Das BFSG spricht von Informationen nach Anlage 3. Sie gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle, müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und so lange vorgehalten werden, wie Sie die Dienstleistung anbieten. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website. Vorgesehen sind mindestens eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die Erläuterungen, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötig sind, eine Darstellung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und der Name der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Anders als bei der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen müssen Sie keine Liste nicht barrierefreier Bereiche führen, denn das BFSG verlangt grundsätzlich vollständige Barrierefreiheit.

Welche Folgen drohen

Die Einhaltung überwachen in Deutschland die Länder. Sie haben dafür eine gemeinsame Behörde mit Sitz in Magdeburg eingerichtet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Dienstleistungen prüft sie nach Angaben der Bundesfachstelle in Stichproben. Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie das Unternehmen zunächst auf, die Barrierefreiheit innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Bleibt das ohne Erfolg, kann sie anordnen, das Angebot der Dienstleistung einzustellen. Hinzu kommen Bußgelder: Wer eine Dienstleistung entgegen den Vorgaben anbietet, riskiert bis zu 100.000 Euro, für andere Verstöße, etwa unvollständige Auskünfte gegenüber der Behörde, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Verbraucher können bei der Marktüberwachung beantragen, gegen einen Verstoß vorzugehen, anerkannte Verbände können sie vertreten oder selbst Rechtsbehelfe einlegen, und für eine außergerichtliche Einigung steht die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bereit. Eine Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung sieht das Gesetz zwar vor, sie ist aber kein Freibrief: Das Unternehmen muss die Beurteilung selbst vornehmen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren.

Checkliste für Website und Onlineshop

  • Anwendungsbereich klären: Schließen Verbraucher über Ihre Website oder App Verträge ab? Liegt Ihr Unternehmen als Dienstleister unter den Schwellenwerten für Kleinstunternehmen?
  • Bestand erfassen: alle Seitentypen auflisten, von der Startseite über Kategorie- und Produktseiten bis zu Warenkorb, Kundenkonto, Checkout und Formularen.
  • Automatisch testen: Werkzeuge wie axe DevTools, Lighthouse oder WAVE finden typische Fehler wie fehlende Alternativtexte oder zu schwache Kontraste, aber nur einen Teil aller Barrieren.
  • Manuell prüfen: die komplette Kaufstrecke nur mit der Tastatur durchlaufen, den sichtbaren Fokus kontrollieren und die wichtigsten Seiten mit einem Screenreader wie NVDA oder VoiceOver testen.
  • Formulare verbessern: jedes Feld mit einer sichtbaren Beschriftung, verständliche Fehlermeldungen und Hinweise, die nicht allein über Farbe funktionieren.
  • Medien und Dokumente: aussagekräftige Alternativtexte für Produktbilder, Untertitel für Videos und barrierefreie PDF-Dateien oder gleichwertige HTML-Seiten.
  • Eingebundene Dienste prüfen: Zahlungsanbieter, Cookie-Banner, Chat-Fenster und Buchungstools müssen ebenfalls bedienbar sein. Fragen Sie Ihre Anbieter nach dem Stand ihrer Barrierefreiheit.
  • Barrieren im Code beheben, statt ein Overlay-Tool einzublenden.
  • Die Informationen nach Anlage 3 veröffentlichen und über einen Link „Barrierefreiheit“ im Footer erreichbar machen.
  • Dauerhaft absichern: Barrierefreiheit bei neuen Inhalten, Funktionen und Updates mitprüfen, denn die Anforderungen müssen jederzeit erfüllt sein.

In Österreich gilt mit dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) seit dem 28. Juni 2025 eine eigene Umsetzung derselben EU-Richtlinie, die Marktüberwachung liegt dort beim Sozialministeriumservice. Für Kleinstunternehmen in Deutschland sieht das BFSG ein kostenloses Beratungsangebot der Bundesfachstelle Barrierefreiheit vor. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Hap Web-in prüfen wir Websites und Onlineshops nach WCAG 2.1 AA und beheben die gefundenen Barrieren direkt im Code.

Sie möchten wissen, wo Ihre Website oder Ihr Onlineshop heute steht? Wir prüfen Ihre Seiten nach WCAG 2.1 AA und erstellen einen konkreten Maßnahmenplan.

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